Sa, 20. Apr. 2024
Geschäftsführender Vorstand: vertreten durch:
1. Vorsitz Uli Steinmann
2. Vorsitz Herbert Kölbl
Schriftführer/Pressewart Marion Raschka
Kassiererin Claudia Steinmann
   
Beisitzer: vertreten durch:
  Heidi Knöll
  Suli Winge
  Daniela Pfitzner

 Der neue Vorstand vom Chorwerk

Von links nach rechts sieht man oben: Claudia und Uli Steinmann, Daniela Pfitzner. Unten auf dem Bild: Heidi Knöll, Herbert Kölbl und Suli Winge. Auf diesem Bild fehlt Marion Raschka, unsere Schriftführerin. Sie hat uns fotografiert.

 

 Geschäftsordnung des Arbeitergesangvereins Hagenbach 1911 e.V.

(Stand: 21.03.2010)

Abschnitt A - Mitgliederversammlungen und Sitzungen

Abschnitt B - Ausschüsse

Abschnitt C - Verfügungsrahmen

Abschnitt D - Sonstiges

 

 A - Mitgliederversammlungen und Sitzungen

Jedes Mitglied hat die Pflicht bei Wohnungswechsel sofort die aktuell gültige Anschrift mitzuteilen, da nur so sichergestellt ist, dass Einladungen zu Mitgliederversammlungen und Mitteilungen an die richtige Anschrift gehen.

Die Änderung der Email-Anschrift ist ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

Eine juristische Person hat 1 Stimme und wird nach ihrer Rechtsform bei der Mitgliederversammlung vertreten.

Die Mitgliederversammlung wird nach folgender Geschäftsordnung abgewickelt

Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen. Er wird vom 2. Vorsitzenden vertreten.

Nach der Eröffnung (ordentlicher) Mitgliederversammlungen gibt der Vorsitzende bzw. sein Vertreter zunächst die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung bekannt und bringt, falls die Versammlung keinen anderen Beschluss fasst, die einzelnen Punkte in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

Der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht unmittelbar Stellung zu nehmen auf Beiträge, die sie direkt betreffen.

Antragsteller und Berichterstatter haben als erste und letzte das Wort. Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung und zur tatsächlichen Berichtigung muss ebenso wie zu einer die Sache betreffenden Fragestellung vor etwa noch vorgemerkten Rednern das Wort erteilt werden.

Bei unqualifizierten Äußerungen ruft der Vorsitzende den Redner zur Sache. Verletzt ein Redner den Anstand, so rügt ihn der Vorsitzende und erteilt unter Umständen eine Verwarnung. Fährt ein Redner fort, sich vom Gegenstand der Beratung oder von der Redeordnung zu entfernen, so entzieht ihm der Vorsitzende nach vorheriger Verwarnung das Wort für den zur Beratung stehenden Punkt.

Mitglieder, die durch ungebührliches Verhalten eine Versammlung oder Sitzung stören, können vom Vorsitzenden nach vorheriger Verwarnung aus dem Versammlungsraum gewiesen werden. Im Übrigen hat der Vorsitzende alle Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind.

Anträge, die nicht fristgerecht nach § 16 der Satzung eingereicht wurden, können nur mit Genehmigung des gesamten Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Änderung der Satzung sind hiervon ausgenommen.

Über Anträge auf Schluss der Debatte wird nach vorheriger Verlesung der Rednerliste sofort abgestimmt. Ist der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so erteilt der Vorsitzende nur noch je einem Redner für und gegen die Sache in der Reihenfolge das Wort, wie sie in der Rednerliste eingetragen sind – vorbehaltlich der Übertragung auf einen nachstehenden Redner, sowie dem Antragsteller oder dem Berichterstatter. Redner, die zur Sache selbst gesprochen haben, können anschließend keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen.

Liegen zu einem Punkt mehrere Anträge vor, so ist zunächst der weitestgehende Antrag festzustellen und über ihn abzustimmen. Bei Annahme dieses Antrages entfallen weitere Abstimmungen. Im Übrigen erfolgen die Abstimmungen in der Reihenfolge, in der die Anträge eingegangen sind.

Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung).
Nicht personenbezogene Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handaufheben.

Sachbezogene Abstimmung
Wird Antrag auf schriftliche (geheime) Abstimmung gestellt, so muss mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigen diesem Antrag zustimmen.

Personenbezogene Abstimmung
Der Antrag einer Person schriftlich (geheim) abzustimmen, führt zur Abstimmung mittels Stimmzetteln.

Zur Annahme eines Antrages genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten nur insoweit, als die Satzung keine anderen Regeln aufstellt.


 B – Ausschüsse

Zur Unterstützung der Vorstandschaft sollen nachfolgend aufgeführte Ausschüsse gebildet werden:
(Sie tagen jeweils anlassbezogen und unabhängig voneinander. Die Sprecher der einzelnen Ausschüsse sind aus ihrer Mitte zu wählen. Eine Berufung zusätzlicher Mitglieder ist grundsätzlich möglich.)

Verwaltungs- und Finanzausschuss
Dem Ausschuss gehören neben dem Kassierer grundsätzlich 3 sachkundige Mitglieder an, die den Vorstand in finanziellen und wirtschaftlichen Fragen beraten.

Ausschuss zur Förderung der Jugendarbeit
Dem Ausschuss gehören neben dem 2. Vorsitzenden auch ein Mitglied des Jugendvorstandes und grundsätzlich 2 weitere Mitglieder an. Es ist anzustreben, dass eines dieser beiden Ausschussmitglieder die Belange und Interessen des Kinderchores vertreten kann.

Ausschuss für Mitgliederwerbung, Mitgliederbetreuung und Öffentlichkeitsarbeit
Dem Ausschuss gehören neben dem Schriftführer/Pressewart und dem Sängervorstand grundsätzlich 2 weitere Mitglieder an.

Ausschuss für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen
Dem Ausschuss gehören grundsätzlich 3 Mitglieder an. Bei Veranstaltungen, die im Rahmen oder zur Förderung der Jugendarbeit durchgeführt werden, wird zusätzlich ein Vertreter der Chorjugend im Ausschuss mitwirken.

Weitere Ausschüsse können bei Bedarf zusätzlich gebildet werden. Gegebenenfalls können diese Ausschüsse themenübergreifend wirken. Deshalb können Mitglieder der „ständigen Ausschüsse“ in die Arbeit einbezogen werden.

Der Vorsitzende hat das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen und muss deshalb von den Sitzungen Kenntnis erhalten.


 C - Verfügungsrahmen

Jugendchor

Dem Jugendchor ist mit Beschluss vom 10.12.2009, Beschlussnummer 42/2009, ein Verfügungsrahmen von 75 € genehmigt worden.

Hierfür sind folgende Regelungen beschlossen worden:

Planbare Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft und haben keinen Einfluss auf den Verfügungsrahmen

Die Entscheidung über Ausgaben innerhalb des Verfügungsrahmens treffen der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer der Chorjugend

Nach Inanspruchnahme des Verfügungsrahmens ist über die Ausgabe unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand zu berichten.

Auf Antrag werden die Ausgaben der Chorjugend bis zur Höhe des zuvor bestehenden Kassenstandes ersetzt.

Für den Kinderchor gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Jugendchor. Hier ist der Ausschuss zur Förderung der Jugendarbeit verantwortlich.

Eingehende Spenden für den Jugend- oder Kinderchor werden durch den Vereinskassierer verbucht. Er stellt sicher, dass die Gelder zweckentsprechend verwendet werden.

Es steht dem Jugendchor frei, für interne Freizeitgestaltung/Gemeinschaftspflege eine „interne Jugendkasse“ zu führen. Einnahmen und Ausgaben unterliegen keiner vom Verein getroffenen Regelung.

Vorsitzender

Der Verfügungsrahmen für den Vorsitzenden wurde laut Protokoll vom 11.09.2008, Beschlussnummer 37/2008 auf 150 € festgelegt.

Dekoration

Für den Kauf von Dekoration wurde der Verfügungsrahmen pro Jahr laut Protokoll vom 06.04.2009, Beschlussnummer 28/2009 auf 50 € festgelegt.


 D - Sonstiges

Ausschluss

Ein Ausschluss nach § 8 der Satzung wird durch den Vorstand ausgesprochen.

Bei einem beabsichtigten Ausschluss ist dem Mitglied

vor der Beschlussfassung hiervon Kenntnis zu geben

unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.

Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.

Macht ein Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch, so unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht möglich ist.

Probezeit

Bis zur Entscheidung über die Mitgliedschaft werden dem angehenden Mitglied und dem Vorstand 3 Monate Probezeit eingeräumt.




 Satzung

des Arbeitergesangverein Hagenbach e.V. 1911 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. Januar 2016

Inhalt:

§ 1 Name des Vereins, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

§ 5 Mitglieder/Arten der Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere Beitragspflicht

§ 10 Organe des Vereins

§ 11 Vorstand

§ 12 Geschäftsbereich des Vorstandes

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes

§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 16 Anträge

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 18 Einsetzung von Ausschüssen

§ 19 Ordnungen

§ 20 Satzungsänderung

§21 Auflösung des Vereins

§22 Inkrafttreten der Satzung



Anhänge der Satzung:

Beitragsordnung

Ehrenordnung

Geschäftsordnung

Soweit Personen- und Funktionsbezeichnungen aus Gründen der Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten sie gleichermaßen für Frauen.

 

Satzungstext:



 § 1 Name des Vereins, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Arbeitergesangverein Hagenbach e.V. 1911 hat seinen Sitz in Hagenbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Landau eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 § 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Chormusik, insbesondere auch für Jugendliche und Kinder.

Einzelheiten hierzu sind in der Jugendordnung geregelt.

((2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs sowie die Durchführung von Konzerten verwirklicht.

(3) Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.


 § 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Arbeitergesangverein Hagenbach ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Verein kann für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) zahlen. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigungen beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.


 § 4 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied im Chorverband der Pfalz im Deutschen Chorverband.


 § 5 Mitglieder/Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

a)    aktiven Mitgliedern
Aktives Mitglied kann jede natürliche Person sein, die sich im Chorgesang und/oder in der musikalischen Chorbegleitung engagieren will.

b)    fördernden Mitgliedern
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die das Bestreben des Chors unterstützen will, ohne selbst zu singen.

c)    Ehrenmitgliedern
Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Das Verfahren zur Ernennung ist in der Ehrenordnung geregelt.


 § 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich (mit einem Aufnahmeantrag) zu beantragen.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.


 § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a)   durch freiwilligen Austritt

b)   durch Tod

c)   durch Streichung aus der Mitgliederliste

d)   durch Ausschluss (§ 8)


(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30. September beim Vorstand eingegangen sein. Das ausscheidende Mitglied ist bis zum Jahresende zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

(4) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Einzelheiten über das Verfahren ergeben sich aus der Beitragsordnung.


 § 8 Ausschluss aus dem Verein

(1) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane innerhalb und außerhalb des Vereins.

(2) Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung geregelt.


 § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere Beitragspflicht

(1) Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und zur Ausübung von Ehrenämtern. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

Für die Mitglieder der Chorjugend gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die musikalischen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Die singenden Mitglieder sollen regelmäßig an den Chorproben teilnehmen.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

(4) Der Beitrag juristischer Personen wird als Einzelfall vom Vorstand des Vereins beschlossen.


 § 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Jugendversammlung, sofern Kinderchor und/oder Jugendchor bestehen.


 § 11 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand mit

a)    dem/der 1. Vorsitzenden
b)    dem/der 2. Vorsitzenden
c)    dem/der Schriftführer/Pressewart (in)
d)    dem/der Kassierer/Kassiererin
bis zu 3 Beisitzern/Beisitzerinnen



(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Wahl des Jugendvorstandes ist in der Jugendordnung geregelt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Nachwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.


 § 12 Geschäftsbereich des Vorstandes

Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB)), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung..

Intern geht das Vertretungsrecht des/der 1. Vorsitzenden vor.


 § 13 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 4 Mitglie-der anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden bzw. des/der die Sitzung leitenden Vorsit-zenden den Ausschlag.


 § 14 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten beiden Monaten des Jahres statt. Sie wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagen-bach einberufen. Auswärtige Vereinsmitglieder werden per E-Mail oder schriftlich mit einfa-chem Brief an die zuletzt mitgeteilte Anschrift des Mitglieds eingeladen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

(2) Die Mitgliederversammlung wird nach der Geschäftsordnung abgewickelt.


 § 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) Entgegennahme des Jahresberichts des/der Vorsitzenden
b) Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
c) die Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) Satzungsänderungen
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und damit verbunden die Änderung der Beitragsordnung
g) Änderung und Ergänzung der Geschäfts- und der Ehrenordnung
h) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
i) Entgegennahme des Berichts des/der Chorleiters (in), falls diese(r) der Einladung gefolgt ist
k) Auflösung des Vereins

(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des/der geschäftsführenden Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/der leitenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer (in) oder den durch den/die Versammlungsleiter (in) bestimmte (n) Protokoll-führer (in) zu unterzeichen ist.


 § 16 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind 8 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer schriftlich mit kurzer Begründung  einzureichen.
In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.


 § 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


 § 18 Einsetzung von Ausschüssen

(1) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Es sind insbesondere folgende Ausschüsse für die Entwicklung des Vereines möglich:

a) Verwaltungs- und Finanzausschuss
b) Ausschuss zur Förderung der Jugendarbeit
c) Ausschuss zur Mitgliederwerbung, Mitgliederbetreuung und Öffentlichkeitsarbeit
Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden. Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung geregelt.

(2) Zu den Aufgaben der Ausschüsse gehört es Vorschläge zu unterbreiten. Sie können vom Vorstand mit der Planung und/oder der Durchführung einzelner Vorhaben beauftragt werden.


 § 19 Ordnungen

Die Satzung wird durch die

a) Beitragsordnung
b) Geschäftsordnung
c) Ehrenordnung
d) Jugendordnung, sofern Kinderchor und/oder Jugendchor bestehen

ergänzt.


 § 20 Satzungsänderung

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


 §21 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von dreiviertel Teilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisher steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu
a) 30% an den gemeinnützigen Chorverband der Pfalz, der es ausschließlich für gemeinnüt-zige chormusikalische Zwecke zu verwenden hat,
b) 70 % an die Stadt Hagenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, haben der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam alle mit der Auflösung verbundenen Aufgaben zu übernehmen.


 §22 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 31.01.2016 beschlossen worden. Sie tritt in Kraft, wenn die Änderung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen ist.



Hagenbach, den 31.01.2016

Ulrich Steinmann

1. Vorsitzender

Tanja Bisson-Hofmann

2. Vorsitzende

Marion Raschka

Schriftführer


Beitragsordnung des Arbeitergesangvereins 1911 e.V.

(Stand: 31.01.2016)

1. Übersicht Beitragsstruktur

A) Jahresbeitrag Erwachsene
1. Einzelmitglied 60,00 € 100 %
2. Paare (Ehepaare/sonstige Partnerschaften) 90,00 € 150 %
3. Familien 96,00 € 160 %
4. Passive Mitglieder 30,00 €
B) Jahresbeitrag Kinder und Jugendliche (ausgesetzt)
5. Kinder/Jugendliche bis zur Vollendung des 15 Lebensjahres 30,00 €
5.1 Geschwisterkind (zu Ziffer 5) 20,00 €
5.2 Weitere Geschwister (zu Ziffer 5 und 5.1) 0 €
6. Jugendliche ab Vollendung des 15. Lebensjahres (auch Ermäßigte) 45,00 €
6.1 Geschwisterkind (zu Ziffer 6 ab Vollendung des 15 Lebensjahres) 25,00 €
6.2 Geschwisterkind (zu Ziffer 6 bis Vollendung des 15 Lebensjahres) 20,00 €
6.3 Weitere Geschwister (zu Ziffern 6, 6.1 und 6.2) 0 €
C) Jahresbeitrag Ermäßigte
7. Azubi, Wehr- und Zivildienstleistende, Studenten 45,00 €

Die Übersicht Beitragsstruktur wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.01.2016 geändert


2. Beitragszahlung

Die Beitragszahlung erfolgt bei Eintritt
- bis zum 30.06. eines Jahres für das gesamte Jahr
- ab dem 01.07. eines Jahres für das 2. Halbjahr


3. Beitragseinzug

Der Beitrag wird grundsätzlich per SEPA-Lastschrift eingezogen. Der Einzug erfolgt in 2 Teilbeträgen bis zum Ende der Monate Februar und August. Die Gebühren für Rückbuchungen bei falschen Bankverbindungen oder mangels Kontendeckung sind dem Verein zu erstatten.


Auf ausdrücklichen Wunsch kann der Beitragseinzug nach Rechnungsstellung erfolgen. Der Beitrag wird dann für das ganze Jahr fällig. Für Porto und zusätzlichen Bearbeitungsaufwand wird eine Gebühr von 3 € erhoben.


4. Ermäßigung, Beitragsfreistellung

Über Ermäßigung und Beitragsfreistellung wird nach Antrag durch den geschäftsführenden Vorstand entschieden. Der Antrag muss nicht an eine bestimmte Form gebunden sein.

Im Beschluss über eine Ermäßigung oder zur Freistellung ist der Zeitraum festzulegen.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht freigestellt.


5. Beitragspflicht juristischer Personen

Die Höhe des Beitrags einer juristischen Person wird vom Vorstand beschlossen. Der Beitrag soll grundsätzlich über dem Beitragssatz für Familien liegen.


6. Streichung aus der Mitgliederliste

Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Voraussetzung hierzu ist die zweimalige erfolglose Mahnung.


7. Wechsel in der Mitgliedsart

Der Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft bzw. umgekehrt ist zum Halbjahr und zum Jahresschluss möglich.
Erfolgt der Wechsel nach dem Einzug des Beitrages
- für das 1. Halbjahr, so ist lediglich der Beitrag für die 2. Jahreshälfte zu reduzieren
- für das 2. Halbjahr, so wird der neue Betrag zum neuen Rechnungsjahr reduziert
Eine Änderung der Mitgliedschaft von aktiv in passiv und umgekehrt erfolgt nur nach schriftlichem Antrag.


8. Sonstiges

Erwachsene Neumitglieder erhalten zusammen mit der Satzung, der Beitrags-, Ehren- und Geschäftsordnung ein Begrüßungspräsent


Der Aufgabenplan kann hier als PDF eingesehen werden.